Seit 2019 gibt es zwei Möglichkeiten: Dienstrad per Gehaltsumwandlung mit steuerlicher Förderung und Dienstrad als Gehaltsextra mit kompletter Steuerfreiheit.

  • Bei Dienstrad per Gehaltsumwandlung bezahlt die oder der Angestellte die gesamten Kosten oder einen Teil aus ihrem bzw. seinem Bruttolohn (es findet also eine Gehaltsumwandlung statt). Den geldwerten Vorteil muss sie oder er versteuern, dank einer steuerlichen Förderung ab dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (0,25 %-Regel).
  • Bei Dienstrad als Gehaltsextra trägt der Arbeitgeber die kompletten Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Seit dem 1. Januar 2019 sind diese JobRäder für Mitarbeiter steuerfrei (der geldwerte Vorteil ist nicht zu versteuern).